§ 1 Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten vorbehaltlich Ziff. 2.3 für die gesamte Dauer des Vertrags-verhältnisses und ggf. über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bis zur vollständigen Abwicklung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn New-Vision-Soft, im folgenden Text NVS genannt, Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

§ 2 Vertragsverhältnis
(1) Das Vertragsverhältnis kommt aufgrund des schriftlichen Antrages des Kunden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars und der Annahme durch NVS, die durch die Auslieferung der Software und/oder der Aufnahme einer umfassenden Produktwartung gemäß Ziff. 3.1. erfolgt, zustande.
(2) NVS behält sich vor, den Antrag abzulehnen, wenn der Antragssteller mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder einem früheren Vertragsverhältnis im Rückstand ist.
(3) Sofern NVS die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Kunden ändert, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung für den Zeitraum des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung kündigen. NVS weist den Kunden jeweils in der schriftlichen Änderungsmitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin.

§ 3 Leistungen und Leistungsqualität
(1) NVS wird gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine umfassende Produktwartung im Umfang der mit dem Kunden schriftlich getroffenen Vereinbarung für die Dauer des Vertragsverhältnisses durchführen.
(2) NVS macht darauf aufmerksam, dass es nach  dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Jedoch wird jedes Standart-Programm ohne erkannte Fehler ausgeliefert. Gemeldete Programmfehler oder-Unzulänglichkeiten werden, nach Eingang einer schriftlichen Dokumentation des Kunden, durch NVS innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch Programm-Updates beseitigt. 
(3) Der Kunde erhält jedes Programm-Update inklusive einer Auflistung der beseitigten Mängel. Nach Einspielung der Programmänderung ist der Kunde aufgefordert, die Programmänderungen zu testen. Somit ist der Kunde in der Lage mit einer dem Entwicklungsstand entsprechenden aktuellen und somit auch mängelfreien Software zu arbeiten.
(4) Nach dem Erwerb einer NVS Calender Version 4 hat der Kunde ein Jahr kostenfreien Update Support. Um den Update Support danach weiter nutzen zu können, ist eine Software Maintenance Vereinbarung zwischen NVS und dem Kunden notwendig.

§ 4 Rechnungsbeträge/Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbedingungen verpflichtet, wie sie sich aus der Berechnung und Prüfung des Antragsformulars ergeben. Die Wartungsgebühren sind, beginnend mit dem Tage des Auftragsdatums für nicht volle Abrechnungsperioden, anteilig und danach entsprechend der Abrechnungs-perioden im voraus zu bezahlen. Mietzahlungen und Wartungsgebühren werden im Falle der Zahlung per Rechnung jeweils für ein volles Jahr erhoben. Es wird der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt.
(2) Gebührenänderungen werden wirksam mit Ablauf von drei Monaten nach der jeweiligen schriftlichen Mitteilung von NVS an den Kunden.
(3) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Über-zahlungen, Doppelzahlungen etc., werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung verrechnet. Sofern der Kunde es Ausdrücklich wünscht, erfolgt die Rückerstattung auf eine von ihm zu benennende Bankverbindung.
(4) Sämtliche Rechnungen der NVS sind mit Zugang der Rechnung fällig. Dabei gelten Rechnungen mit dem dritten Tag nach der Abgabe zur Post als zugegangen. Ist in der Rechnung ein Zahlungstermin ausgewiesen, so bedarf es für das Vorliegen des Verzuges keiner Mahnung des Kunden durch die NVS.
(6) Die NVS ist berechtigt, sämtliche Forderungen sofort zu stellen und/oder das Vertragsverhältnis mit dem Kunden im Wege der außerordentlichen Kündigung zu kündigen, wenn

a) der Kunde die Zahlungen einstellt oder
b) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungsperioden mit der Bezahlung seines Rechnungsbetrages bzw. eines nicht unerheblichen Teiles davon in Verzug gerät.

(7) Die NVS ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen solange einzustellen wie der Kunde nicht fristgerecht von der NVS gestellte Rechnungen bezahlt.
(8) Die Kosten für eine Software Maintenance Vereinbarung zum Update Support betragen 13% vom Neu- bzw. Listenpreis des zum Stichtag eingesetzten Produktes inklusive aller seiner Komponenten pro Jahr. Ausgenommen hiervon, sind App Lizenzen und Supportvereinbarungen.

§ 5 – Laufzeiten

(1) Die jährlichen NVS Calender App Nutzungsgebühr, berechtigt zum Verwenden der NVS Calender App für ein Jahr. Die Nutzung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr bei Rechnungstellung.
(2) Der Hotline- / E-Mail  Support Vertrag und die Software Maintenance Vereinbarung haben eine Laufzeit von ein Jahr zum Monatsende des Erwerbes. Die Verträge bzw. Vereinbarung verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr bei Rechnungstellung.

§ 6 – Kündigungsfristen

(1) Die Kündigungsfrist für App Lizenzen, Hotline- / E-Mail Supportvertrag und Software Maintenance Vereinbarung beträgt 1 Monat vor Laufzeit Ende.

§ 7 – Lizenzabkommen
(1) Die NVS gewährt dem Kunden ein persönliches Recht, die Software, entsprechend der Anzahl erworbener Lizenzen, auf seinem/n Computer/n zu benutzen.
(2) Der Kunde ist berechtigt zu Sicherungszwecken eine Kopie der Programme zu erstellen.
(3) Der Kunde erwirbt nur Eigentum an den körperlichen Datenträgern, auf denen die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Die NVS behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.
(4) Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder geänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in anderer Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
(5) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der NVS und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Verschenken, Vermietung und Verleih der Software sind ausdrücklich untersagt.
(6) Wir machen darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die der NVS aus einer Verletzung dieses Lizenzabkommens durch den Kunden entstehen.

§ 8 – Rückgabe von Softwarelizenzen
(1) Die NVS gewährt dem Interessenten, den NVS Calender über die Downloadversion von unserer Website, ausgiebig zu testen. Bei Bedarf mailt die NVS dem Interessenten eine lediglich temporär begrenztet Vollversion des NVS Calender, zu.
(2) Eine endgültige Vollversion des NVS Calender, die ordnungsgemäß von der NVS ausgeliefert wurde, entweder per E-Mail oder auf einem Datenträger, ist von der Rückgabe ausgeschlossen.

§ 9 - Haftung
(1) Die Programme sollen dem fachkundigen Anwender als Arbeitshilfe bei der Abbildung von Geschäftsvorfällen dienen. Der Benutzer der Programme hat sich von der Richtigkeit der mit den Programmen ausgeführten Berechnungen zu überzeugen.
(2) Die NVS übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aus der Benutzung der Programme, der Hilfetexte zu den Programmen oder der Beratung im Zusammen-hang mit den Programmen erwachsen (Mängelfolgeschäden). Schadenersatz-ansprüche gegen die NVS, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

§ 10 – Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Erlangen. Die NVS kann Ihre Ansprüche jedoch in jeden Fall bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

§ 11 – Anwendbares Recht
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der NVS und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 – Sonstige Bedingungen
(1) Mündliche Nebenvereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werde nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung oder durch die schriftliche Bestätigung der NVS wirksam.
(2) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.

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